Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG)
Der Personenberechtigte (in der Regel die Eltern / Elternteil)
übertragt gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes die Aufgaben der Erziehung für sein minderjähriges Kind
für die Veranstaltung / das Event:
auf die nachfolgend genannte, volljährige Begleitperson* als Erziehungsbeauftragte/n:(*Die Begleitperson muss ihren Personalausweis oder Reisepass, sowie die Ausweiskopie des Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund) mit sich führen.
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